Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann seine Entscheidung später nicht einfach widerrufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18) klargestellt. Gleichzeitig betonten die Richter, dass Arbeitgeber bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag bestimmte Fairnessregeln beachten müssen.
Aufhebungsvertrag unterschrieben – kann ich widerrufen?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie einen Aufhebungsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen können, insbesondere wenn die Unterschrift außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers erfolgt ist. Das ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht für Aufhebungsverträge kein gesetzliches Widerrufsrecht – auch dann nicht, wenn der Vertrag beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde.
Damit unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag von vielen anderen Verbraucherverträgen, bei denen ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Arbeitgeberin eine Arbeitnehmerin zu Hause aufgesucht und ihr einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt.
Die Arbeitnehmerin machte später geltend, sie sei krank gewesen, habe unter dem Einfluss von Schmerzmitteln gestanden und den Vertrag in einem benommenen Zustand unterschrieben. Sie versuchte deshalb, den Aufhebungsvertrag anzufechten und hilfsweise zu widerrufen.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte ein Widerrufsrecht jedoch ausdrücklich ab.
Das Gebot fairen Verhandelns
Obwohl kein Widerrufsrecht besteht, sind Arbeitgeber nicht völlig frei in der Gestaltung von Vertragsverhandlungen. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung das sogenannte „Gebot fairen Verhandelns“ hervorgehoben.
Danach müssen Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag fair geführt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht durch besondere Drucksituationen oder unfaire Umstände zu einer Unterschrift bewegt werden.
Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns kann insbesondere vorliegen, wenn:
- erheblicher psychischer Druck aufgebaut wird
- eine erkennbare körperliche oder psychische Schwäche ausgenutzt wird
- Sprachbarrieren bewusst ausgenutzt werden
- überraschende Verhandlungssituationen geschaffen werden
- die Umstände eine freie und überlegte Entscheidung praktisch unmöglich machen.
Wann kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein?
Wird das Gebot fairen Verhandelns verletzt, kann dies dazu führen, dass der Aufhebungsvertrag keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das Arbeitsverhältnis besteht dann zu den bisherigen Bedingungen fort.
Ob eine solche Unfairness vorliegt, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jede unangenehme Verhandlungssituation reicht dafür aus.
Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitgeber?
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern grundsätzlich weder ein Widerrufsrecht noch eine Bedenkzeit einräumen. Auch die Ankündigung eines Gesprächs über einen Aufhebungsvertrag ist rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Dennoch sollten Arbeitgeber bei Vertragsverhandlungen besondere Vorsicht walten lassen. Verhandlungen sollten möglichst in einer sachlichen und professionellen Atmosphäre stattfinden. Insbesondere bei gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmern oder emotional belastenden Situationen besteht das Risiko, dass später ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns geltend gemacht wird.
Fazit
Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher vor der Unterzeichnung die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sorgfältig prüfen.
Gleichzeitig setzt das Bundesarbeitsgericht klare Grenzen: Aufhebungsverträge müssen fair ausgehandelt werden. Werden Arbeitnehmer durch Druck, Überraschungsmomente oder die Ausnutzung persönlicher Schwächen zu einer Unterschrift bewegt, kann der Vertrag trotz fehlenden Widerrufsrechts unwirksam sein.
Der Inhalt und der Text sind reine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung.

